Verstirbt ein Angehöriger im Ausland, ist für die Abwicklung des Erbes das Nachlassgericht zuständig, das sich an dem zuletzt gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen befindet:
Im Ausland verstorben: Wie Angehörige das Erbe ausschlagen können
Gerichtsurteil macht den Verwaltungsakt einfacher
Düsseldorf dpa Wer die Erbschaft ausschlagen will, kann sich aber auch an das zuständige Nachlassgericht im eigenen Wohnort wenden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Az.: I-3 Sa 1/18) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
In dem Fall wohnte der Mann bis zu seinem Tod dauerhaft in Spanien. Eine Erbin wollte die Erbschaft ausschlagen. Der Notar schickte ihre Erklärung fristgerecht an die Amtsgerichte Ratingen und Leer. Beide Amtsgerichte lehnten ihre Zuständigkeit ab. Der Mann habe zum Zeitpunkt des Erbfalles weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland gehabt. Zuständig seien die spanischen Behörden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah das anders: Zuständig sei das Amtsgerichts Leer. Laut Europäischer Erbrechtsverordnung bestehe eine Sonderzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Um ein Erbe in internationalen Erbfällen leichter ausschlagen zu können, gilt: Das Gericht muss die Erklärung nicht nur protokollieren, sondern ist auch dafür zuständig, die Erbausschlagung gegenüber dem eigentlich zuständigen ausländischen Nachlassgericht zu erklären.