Ehe und Familie sind nach dem Grundgesetz besonders geschützt. Das Sozialamt übernimmt in solchen Fällen die Gebühren.
Sozialbestattung im Familiengrab
Gericht: Wunsch des Verstorbenen gilt auch postmortal
Auch bei einer Sozialbestattung können Angehörige von Verstorbenen unter Umständen eine Beisetzung im Familiengrab zugebilligt bekommen. Das Sozialamt muss dann die Gebühren übernehmen. Auf ein entsprechendes Urteil (Az. S 2 SO 2888/20) des Sozialgerichts Karlsruhe macht die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, Aeternitas, aufmerksam.
In dem konkreten Fall gab das Sozialgericht einer Klägerin recht, die ihren Vater im Rahmen einer Sozialbestattung in einem Urnenwahlgrab hatte beisetzen lassen. Die zuständige Sozialbehörde hatte das verweigert. Können Hinterbliebene die Bestattungskosten nicht tragen, würde das Sozialamt üblicherweise nur die Gebühren für kostengünstigere Reihengräber erstatten, so die Verbraucherinitiative. In diesem Fall aber hielt das Gericht die entstehenden Kosten für angemessen. Der Vater hatte die Grabstelle beim Tod seiner Ehefrau selbst ausgesucht und sich eine Beisetzung im gemeinsamen Grab gewünscht. Das Gericht verwies darauf, dass der Wunsch des Vaters auch postmortal geschützt und zu beachten sei (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Darüber hinaus sind Ehe und Familie nach dem Grundgesetz ebenfalls besonders geschützt. Eine Beisetzung in der Familiengrabstätte sei somit ein angemessener Wunsch im Rahmen der Sozialgesetzgebung. dpa