Erben ohne Zank und Streit

Richtig handeln im Trauerfall

Wenn es ums Erben geht, kommt es schnell zum Krach. Dem können Erblasser mit dem Einsetzen eines Testamentsvollstreckers vorbeugen. Er ist verlängerter Arm des Erblassers und neutraler Moderator.

gn Nordhorn. Es ist der typische Fall: Die alleinstehende Erbtante stirbt, ihr Vermögen ist groß, das Verhältnis zur Verwandtschaft durchwachsen. Deshalb sollen gemeinnützige Vereine einen Teil des Nachlasses bekommen. Die alte Dame bestimmt einen Testamentsvollstrecker. Was aber haben sie und ihre Erben von der Einsetzung des Treuhänders? Wichtige Fragen und Antworten:

Wann bietet sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an? In ganz unterschiedlichen Situationen: zum Beispiel bei Familien, in denen der Erblasser Zoff um den Nachlass befürchtet. Klassiker: Drei Kinder sind da, aber nur zwei Häuser zum Vererben. Eine weitere Situation sind große Vermögen, um die viele Erben mit unterschiedlichen Interessen zanken. Für Minderjährige verwaltete der Testamentsvollstrecker den Nachlass. „Das geschieht dann zum Schutz der Erben“, sagt Jan Bittler von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). An Geld kommen die Kinder trotzdem: Meist verteilt der Sachwalter aus dem Erbe Zuschüsse für Schule, Studium oder Reisen. Auch Menschen, die in Privatinsolvenz stecken, Behinderte, Bezieher von Hartz IV und Sozialhilfe profitieren auf dem Umweg Testamentsvollstrecker von ihrem Erbe, ohne dass der Staat seine Leistungen kürzt.

Wer wählt den Testamentsvollstrecker aus? Derjenige, der ihn in seinem Letzten Willen dazu bestimmt. Optimal ist, dass der Erblasser seinen Sachwalter kennt und dieser im Vorfeld weiß, dass der Job auf ihn zukommt. Die potenziellen Erben sollten ebenfalls vorab Bescheid wissen. Der Treuhänder sollte einige Jahre jünger sein und „möglichst kein Miterbe, sonst entsteht aufgrund der bestimmenden Position Konfliktpotenzial, das man eigentlich vermeiden will“, sagt Bittler. „Der Testamentsvollstrecker ist vom Vertrauen getragen, nicht von der Qualifikation“, gibt Eberhard Rott von der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) ein Urteil des Bundesgerichtshofs wider.

Um das Erbe entbrennt oft Streit. Wollen Erblasser das verhindern, können sie einen Testamentsvollstrecker beauftragen. Foto: Mascha Brichta

Braucht der Nachlassverwalter besondere Kenntnisse? Nein. „Jedermann darf das machen“, sagt Rott. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Infrage kommen Freunde und Verwandte, Bestatter, Banker, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Nachbarn. Wer die Aufgabe übernimmt, sollte jedoch „Fingerspitzengefühl und ein dickes Fell mitbringen“. Nach Rotts Erfahrungen lassen unzufriedene Erben ihren Ärger häufig stellvertretend am Vollstrecker aus: „Das muss man aushalten, das gehört zum Job.“ Grundkenntnisse über Recht und Steuern sowie kaufmännisches Wissen sind hilfreich.

Was darf der Testamentsvollstrecker tun, und wer kontrolliert? Jan Bittler sagt: „Wer ihn einsetzt, bestimmt, was er tut“ - die Befugnisse leiten sich also aus dem Testament ab. Verfügt der Erblasser, sein Hab und Gut zu verkaufen, setzt der Testamentsvollstrecker das genauso um wie die Vorgabe, die Firma zu liquidieren und den Erlös dem Tierheim zu stiften. So steuert der Erblasser über den Tod hinaus, was mit seinem Vermögen passiert. Der Testamentsvollstrecker ist per Gesetz zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Nachlasses verpflichtet. Erben dürfen ihm keine Vorschriften machen. Andererseits haftet er für Fehler. Erben gegenüber ist er schadenersatzpflichtig. Ein häufiger Vorwurf unzufriedener Angehöriger ist der des Verschleuderns von Vermögen. Einen Testamentsvollstrecker abzusägen, ist jedoch schwierig. „Der Wille des Erblassers geht immer vor“, sagt Kirsten Schubert. Die Düsseldorferin hat als Erbin eines Familienunternehmens ein Buch über ihre Erfahrungen mit einem Testamentsvollstrecker geschrieben. Die Belastung aufgrund eines womöglich langen Prozesses und schwierige Beweisführung sind für sie Haupthemmnisse beim Versuch, einen Vollstrecker loszuwerden. Gerichte können einen neuen einsetzen. „Ob der dann besser ist, sei dahingestellt“, sagt Schubert.

Wie erfahren die Beteiligten von der Testamentsvollstreckung? In der Regel bei Eröffnung des Testaments. Mit Annahme des Amts beantragt der Vollstrecker beim Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Das dient als Legitimation, zum Beispiel bei Banken. Danach erstellt er sofort das Nachlassverzeichnis, in dem Werte und Schulden aufgelistet sind. Anschließend beginnt er mit dem Versilbern, Verteilen und Verwalten des Vermögens.

Wie lange bleibt der Testamentsvollstrecker im Amt? Das kommt auf die Verfügung im Testament an. Es gibt die Auseinandersetzungs- und die Dauervollstreckung. Im ersten Fall verteilt der Vollstrecker den Nachlass unter der Erbengemeinschaft. Sein Job endet, sobald das erledigt und die Erbschaftssteuer bezahlt ist. Im zweiten Fall verwaltet er den Nachlass, erläutert Rott. Das kann über Jahre gehen. Diese Variante wird oft gewählt, wenn minderjährige Kinder zu versorgen und Firmen zu führen sind.

Und wer bezahlt? Die Kosten werden aus dem Nachlass bezahlt. Das Honorar soll „angemessen sein“. Es richtet sich entweder nach den Vorgaben des Erblassers im Testament oder nach Vergütungstabellen. Eine solche haben beispielsweise der Deutsche Notarverein und die AGT im Internet veröffentlicht. Meistens wird der Brutto-Nachlasswert zugrunde gelegt, wie Eberhard Rott erläutert. Bei einem Vermögen von acht Millionen Euro wären 1,5 Prozent des Wertes üblich.