Finanzen für den Trauerfall regeln: Kontovollmacht ersetzt nicht das Testament. Wenn ein Mensch stirbt, sind viele finanzielle Dinge zu regeln.

Vollmacht fürs Konto

Mit einer Kontovollmacht können die Hinterbliebenen im Trauerfall auch finanzielle Dinge klären. Der Zugriff auf das Konto erleichtert es ihnen, alles im Sinne des Verstorbenen zu regeln. Ein Ersatz für das Testament ist die Vollmacht aber nicht.

Von Peter Neitzsch, dpa

Nordhorn. Die Verwaltung des Nachlasses, Kosten für die Bestattung oder laufende Rechnungen – damit das reibungslos funktioniert, benötigen die Hinterbliebenen eine Vollmacht für das Konto. Eine allgemeine Vorsorgevollmacht reicht oft nicht aus.

Auch wenn das rechtlich nicht vorgeschrieben ist, verlangen die meisten Banken für Geldgeschäfte eine gesonderte Bankvollmacht - oft auch als Konto- oder Depotvollmacht bezeichnet. „Eine Generalvollmacht ist oft sehr allgemein gehalten, die Bankvollmacht ist dagegen sehr konkret“, erläutert Julia Topar vom Bundesverband deutscher Banken. Darin kann genau festgelegt werden, was der Bevollmächtigte tun kann und was nicht – etwa Wertpapiere kaufen, Geld abheben oder Rechnungen begleichen.

Selbst wenn die Generalvollmacht finanzielle Angelegenheiten ausdrücklich einschließt, erleichtert eine Bankvollmacht den Zugriff auf das Konto, erläutert Arndt Kalkbrenner vom Verband der Volksbanken und Raiffeisenbanken. „Hat der Bevollmächtigte eine Kontovollmacht, genügt es, wenn er sich mit dem Personalausweis identifiziert.“ Eine notariell beurkundete Generalvollmacht muss dagegen erst beschafft, vorgelegt und von der Bank geprüft werden.

Eine wechselseitige Kontovollmacht ist auch unter Verheirateten sinnvoll: „Der Ehegatte ist nicht automatisch vertretungsberechtigt“, warnt Rechtsexperte Kalkbrenner. „Das ist ein verbreiteter Irrtum.“ Wenn die Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner getrennte Konten haben, kann der jeweils andere im Notfall nicht ohne Weiteres Geld abheben oder Rechnungen bezahlen.

Damit Hinterbliebene auch tatsächlich die finanziellen Dinge nach einem Trauerfall regeln können, sollte eine Kontovollmacht des jeweiligen Geldinstitutes vorliegen. Allgemeine Vollmachten akzeptieren die meisten Banken und Sparkassen nicht. Foto: Sebastian Willnow

Den Vordruck für die Kontovollmacht stellt das jeweilige Geldinstitut zur Verfügung. „Ich rate davon ab, eine Bankvollmacht selbst daheim zu verfassen“, sagt Kalkbrenner. Bei solchen selbst erstellten Schriftstücken könne es ungewollt passieren, dass etwas vergessen oder missverständlich formuliert wird. Vollmachtgeber und Bevollmächtigter sollten besser gemeinsam eine Bankfiliale aufsuchen und das Dokument vor Ort unterschreiben.

In der Filiale kann sich der Sachbearbeiter zudem ein Bild davon machen, ob der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist und ob die Vollmacht tatsächlich von ihm stammt. Das erhöht die Sicherheit und beugt Problemen vor: „Wenn sich Zweifel an der Echtheit des Dokuments ergeben, muss die Bank die Vollmacht nicht akzeptieren“, warnt Kalkbrenner. Auf diese Weise schützt die Bank den Kontoinhaber, aber auch sich selbst, vor Betrügern.

„Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie die Vollmacht in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters erteilen“, rät auch der Sprecher des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), Piotr Malachowski. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, den Bevollmächtigten anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu identifizieren. „Auch kennt die Bank die Formulare, und Missverständnisse können ausgeschlossen werden.“

Wer Konten bei mehreren Banken hat, muss auch bei jeder Bank eine Kontovollmacht hinterlegen. „Bei einer Direktbank ohne Filiale füllen Sie online ein Formular aus, der Nachweis der Identität erfolgt dann separat“, erläutert Julia Topar vom Bankenverband. Dafür weisen sich Vollmachtgeber und Bevollmächtigter bei einem Videochat über das Internet aus oder suchen gemeinsam eine Postfiliale auf.
Die Vollmacht gilt sofort, nachdem sie erteilt wurde: „Die Bank prüft nicht, ob etwa eine Krankheit oder der Vorsorgefall eingetreten ist“, warnt Topar. Es besteht deswegen grundsätzlich ein Missbrauchsrisiko. Ein Grund mehr, die Vertrauensperson sorgfältig auszuwählen: „Man muss dem Bevollmächtigten vertrauen, das ist das Allerwichtigste.“ Aber auch andere Punkte, wie die Nähe zum Wohnort, können bei der Auswahl eine Rolle spielen.

„Wenn Sie eine Kontovollmacht widerrufen wollen, sollten Sie das in jedem Fall Ihrer Bank oder Sparkasse unverzüglich schriftlich mitteilen“, rät Malachowski. Dafür reicht ein formloses Schreiben mit Unterschrift an das jeweilige Geldinstitut.

Schließlich ist es sinnvoll, eine Vollmacht über den Tod hinaus zu erteilen: „Der Bevollmächtigte kann dann auch Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beerdigung oder einer Wohnungsauflösung regeln“, sagt Malachowski. Die Erben müssen die Vollmacht dann widerrufen, wenn sie nicht wollen, dass ein Dritter Zugriff auf die Konten hat. Der Vollmachtgeber kann aber auch selbst festlegen, dass die Vollmacht mit dem Tod endet.

Es ist auch möglich, eine Kontovollmacht zu erteilen, die erst nach dem Tod gilt - etwa für jemanden, der sich nur um die Abwicklung des Nachlasses kümmern soll. Allerdings ersetzt die Vollmacht kein Testament, warnt Topar: „Wer eine bestimmte Person finanziell bedenken möchte, muss dies im Testament tun.“ Der Zugriff auf das Konto reicht dafür nicht aus.