Paare müssen zuvor mindestens ein Jahr verheiratet sein. Bei einer kürzeren Ehedauer geht die Rentenversicherung von einer „Versorgungsehe“ aus und nimmt an, dass die Ehe geschlossen wurde, um dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu ermöglichen.

BERLIN Wenn ein Ehepartner verstirbt, besteht in der Regel Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Jedoch muss das Paar mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Bei einer kürzeren Ehedauer geht die Rentenversicherung von einer „Versorgungsehe“ aus und nimmt an, dass die Ehe geschlossen wurde, um dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu ermöglichen. Dann besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.


Stirbt der Ehepartner, haben Hinterbliebene in der Regel Anspruch auf eine Rente. Foto: dpa

Stirbt der Ehepartner beispielsweise bei einem Unfall, durch eine plötzliche Erkrankung oder gibt es ein gemeinsames minderjähriges Kind, besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Anspruch auf Rentenzahlung. Neben der Ehedauer prüft die Rentenversicherung, ob der oder die Verstorbene vor dem Tod die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Ist dies der Fall und hat der oder die Hinterbliebene nicht wieder geheiratet, besteht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Geschiedene haben generell keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. In bestimmten Ausnahmefällen können Versicherte aber trotz Scheidung eine Hinterbliebenenrente bekommen. Beantragt werden kann sie nur, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde und die Betroffenen nach der Scheidung zu Lebzeiten des früheren Ehepartners nicht wieder geheiratet haben.

Zusätzlich müssen sie im letzten Jahr vor dem Tod des früheren Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin Unterhalt von ihm oder ihr erhalten haben. Wurde kein Unterhalt bezogen, muss zumindest ein Anspruch darauf bestanden haben. dpa/tmn